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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.