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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 29.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 15↗RIS↗
Art. 15
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 90. Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003
In zwei Urschriften je in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.