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Fassungsvergleich zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen muss gemäß den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei angenommen werden. Diese Annahme wird sodann durch Austausch diplomatischer Noten festgestellt.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf von 60 Tagen ab Erhalt der späteren diplomatischen Note, die diese Annahme bestätigt, in Kraft.