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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.