Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
TEIL IV: MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMINDERUNG DES TABAKANGEBOTS
Artikel 15
a) verlangt jede Vertragspartei, dass Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen für den Einzel- und Großhandel, die auf ihren Inlandsmärkten verkauft werden, den Hinweis „Nur für den Verkauf in (Name des Landes beziehungsweise der subnationalen, regionalen oder föderalen Einheit einsetzen)“ tragen oder mit einer anderen wirksamen Kennzeichnung versehen sind, die den Bestimmungsort angibt oder die Behörden bei der Feststellung unterstützt, ob das Produkt legal auf dem Inlandsmarkt verkauft werden darf, und
b) erwägt jede Vertragspartei gegebenenfalls, ein geeignetes Kontroll- und Verfolgungskonzept zur weiteren Sicherung der Vertriebssysteme und zur Unterstützung der Untersuchung des unerlaubten Handels zu entwickeln.
a) überwacht jede Vertragspartei den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des unerlaubten Handels, und erhebt hierzu Daten; je nach Fall tauscht sie mit Zoll-, Steuer- und sonstigen Behörden in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Informationen aus;
b) erlässt oder verschärft jede Vertragspartei Rechtsvorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich gefälschter und geschmuggelter Zigaretten, die angemessene Strafen und Rechtsmittel vorsehen;
c) ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden;
d) beschließt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Lagerung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Aussetzung von Steuern oder Abgaben gelagert oder transportiert werden, und führt solche Maßnahmen durch;
e) beschließt jede Vertragspartei gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beschlagnahme des Erlöses aus dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu ermöglichen.
2 Während der gesamten Vorverhandlungs- und Verhandlungsphase ist über die Annahme eines frühen Protokolls über den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen ausführlich diskutiert worden. Mit den Verhandlungen über ein solches Protokoll könnte durch das zwischenstaatliche Verhandlungsgremium sofort nach der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die Konferenz der Vertragsparteien begonnen werden.
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