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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Bulgarien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 15↗RIS↗
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 15
Zuständigkeiten
Soweit Artikel 19 nichts anderes bestimmt, ist für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jener Vertragsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder während der Ausübung jener Beschäftigung, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gegolten haben.