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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 15neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 15↗RIS↗
TITEL III
AMTSHILFE OHNE ANTRAG
Artikel 15
Grundsatz
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen Antrag Amtshilfe.