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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Inkrafttreten
Das vorliegende Übereinkommen wird dem in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen in Kraft, frühestens gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.