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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 15↗RIS↗
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.