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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 15↗RIS↗
DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
Artikel 15
(1) Die Durchführung dieses Abkommens obliegt den Zollbehörden der Vertragsparteien. Diese entscheiden über alle praktischen Maßnahmen und Absprachen zu seiner Umsetzung und sonstige Zollangelegenheiten von gegenseitigem Interesse.
(2) Die Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen und sorgen für eine effektive Koordination, einschließlich den Austausch von Personal, von Experten und die Einrichtung von Verbindungsbeamten. Die Zollverwaltungen der Vertragspartner können auch eine direkte Kommunikation ihrer Informationsdienste ermöglichen.
(3) Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.