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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15.
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
Schlagworte
Zustellnachweis, Zustellschein