Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Montenegro) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 15↗RIS↗
Verfolgungsvoraussetzungen
Artikel 15
Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.