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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten Projekte, die geeignet sind, das gemeinsame Kulturerbe im Interesse einer Stärkung der gesamten Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern.