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Fassungsvergleich zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15 – Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten,
c) von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen,
d) von den Kündigungen nach Artikel 14.