Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15 – Notifikationen
a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten,
c) von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen,
d) von den Kündigungen nach Artikel 14.