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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Bearbeitung im Bestimmungsland
1. Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.
2. Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.