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Fassungsvergleich zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1
Art. 15neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL XV
Haftung
Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.