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Fassungsvergleich zu Einrichtung von Verbindungsbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung von Verbindungsbüros 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
DER NIEDERGELASSENE VERTRETER
Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.