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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 15↗RIS↗
Kapitel III Anzuwendendes Recht
Artikel 15
(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
(2) Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.
(3) Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden.