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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 15↗RIS↗
Artikel XV
Zuständige Behörden
(1)
Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
Für die Österreichische Bundesregierung:
das Bundesministerium für Inneres
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
(2)
Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.