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Norm
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Fassungen
Art. 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
BGBl
Art. 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Judikatur
Art. 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Art. 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 15
neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF
BGBl. III Nr. 127/2012
Art. 15↗
RIS↗
Artikel 15
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.