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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
SCHADENERSATZ
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.