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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.