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Fassungsvergleich zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Beendigung
15. Diese Vereinbarung kann durch jede Partei beendet werden. Eine solche Beendigung tritt drei Monate nach der Benachrichtigung durch die andere Partei in Kraft. Die Modalitäten für die Beendigung werden durch die Parteien nach Konsultationen untereinander vereinbart.
ZU URKUND DESSEN haben die Vereinten Nationen und die österreichische Bundesregierung diese Vereinbarung unterzeichnet.
Unterzeichnet in New York, am 2. Februar 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.