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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 15neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Technische Hilfe
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.