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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.