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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Panama)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Panama) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 9/2022 Art. 15↗RIS↗
ARTIKEL 15
BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei übermittelt die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen die Statistiken, die zu Informationszwecken vernünftigerweise erforderlich sind.