ARTIKEL 15
BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei übermittelt die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen die Statistiken, die zu Informationszwecken vernünftigerweise erforderlich sind.