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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Notifikation
Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Namen der Richter, des Kanzlers und des Personals mit, auf die dieses Protokoll anwendbar ist. Ferner sind die Ernennung und der Dienstantritt eines Richters, Kanzlers oder von Personal des Gerichts und jede Änderung der Umstände baldmöglichst, spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten der entsprechenden Änderung der Umstände, mitzuteilen.