Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Artikel 15
Grundsatz der Spezialität
1.
mit Zustimmung der Partei, die sie übergeben hat.
Ein Ersuchen um nachträgliche Auslieferung ist, zusammen mit den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen – mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 lit d genannten – sowie einem gerichtlichen Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person in Bezug auf die strafbare Handlung zu stellen. Die nachträgliche Auslieferung kann bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt.
2.
wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Partei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dorthin zurückgekehrt ist.