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Fassungsvergleich zu BFG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2018 (BFG 2018) 1
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 18/2018 Art. 15↗RIS↗
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1.
so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.