Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 15neu
Vollziehung
1.
so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.