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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 15 § 3aufgehoben
in Kraft 01.05.1934 – 12.08.1960 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1960 Art. 15 § 3↗RIS↗
§ 3.
Den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen (Praelatus Nullius), ihren Koadjutoren, Weihbischöfen und Generalvikaren, welche nicht mit einem hinreichenden, aus den Fonds und Erträgnissen der Mensa oder aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Bundesschatz stammenden Einkommen ausgestattet sind, wird gemäß einem mit dem Heiligen Stuhle zu treffenden Abkommen, soweit die staatsfinanziellen Verhältnisse dies erlauben, eine angemessene Zulage aus öffentlichen Mitteln auszubezahlen sein.