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Fassungsvergleich zu Konsularkonvention (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularkonvention (Estland) 1
Art. 15 § 4neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 15 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Entscheidung über alle den unbeweglichen Nachlaß betreffenden Fragen steht den Behörden des Staates zu, in dem die unbeweglichen Güter gelegen sind.