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Fassungsvergleich zu Konsularkonvention (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularkonvention (Estland) 1
Art. 15 § 5neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 15 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Güter, über welche der Verstorbene nicht frei von Todes wegen verfügen konnte (Fideikommisse) fallen unter die Gesetze des Staates, in dem sie gelegen sind.
Dieselben Gesetze gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die die Verlassenschaft oder Teile derselben zum Gegenstande haben.