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Fassungsvergleich zu Konsularkonvention (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularkonvention (Estland) 1
Art. 15 § 8neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 15 § 8↗RIS↗
§ 8.
Wenn ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile bei seinem Tode die Gesamtheit oder einen Teil des Nachlasses auf dem Gebiete des anderen Teiles zurückläßt, werden sich die Behörden dieses letzteren grundsätzlich darauf beschränken, die Erhaltung des zum Nachlasse gehörigen Vermögens sicherzustellen und die Erbfolgerechte und Ansprüche der eigenen Staatsangehörigen sowie die des Fiskus zu schützen.