Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 15 § 82ageändertAbs 1
in Kraft 01.04.2002 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 4/2015 Art. 15 § 82a↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 4/2015 Art. 15 § 82a↗RIS↗
§ 82a.
(1) Wer den in § 44a normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.