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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 15 § 82bneu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 15 § 82b↗RIS↗
§ 82b.
Wer unbefugt Euro-Banknoten oder –Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.