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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 150geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.1994 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 150↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 150↗RIS↗
Artikel 150.
(1) Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.
Schlagworte
(2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.
Bundesstaat, Bundesverfassungsgesetz