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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 153neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 153↗RIS↗
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 153
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,
b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,
c) zum TRIPS-Übereinkommen,
d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,
e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.