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Fassungsvergleich zu Bundesforste-Dienstordnung 1986××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesforste-Dienstordnung 1986 1
Art. 15 (BVG)aufgehoben
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 201/1996 Art. 15 (BVG)↗RIS↗
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 176/2004)
Schlagworte
Pensionsreform-Gesetz 1993 – PRG 1993, BGBl. Nr. 334/1993