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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 15 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1980 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 15/1980 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Art. 15 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 300/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Druckformenhersteller in der Anlage 1, die
Bestimmungen über das Berufsbild Lithograf in der Anlage 6 und die
Bestimmungen über das Berufsbild Reproduktionsfotograf in der Anlage
8 zu V BGBl. Nr. 300/1972.
Schlagworte
Lithograph, Reproduktionsphotograph