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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
Art. 15 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1973 · idF BGBl. Nr. 31/1973 Art. 15 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XV
Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten
(Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1973, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.
(2) Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 ist von Amts wegen vorzunehmen.