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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein) 1
Art. 15cneu
in Kraft ab 20.03.1968 · idF BGBl. Nr. 99/1968 Art. 15c↗RIS↗
Artikel 15c
Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt worden sind, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zu vollstrecken, wenn sie
a) gemäß Artikel 15a anzuerkennen sind und
b) in dem vertragschließenden Teil, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.