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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein) 1
Art. 15dneu
in Kraft ab 20.03.1968 · idF BGBl. Nr. 99/1968 Art. 15d↗RIS↗
Artikel 15d
Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.