Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel XVI.
Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jede Reclamation von Kosten, die innerhalb der Gränzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurtheilten, sowie durch die Uebergabe der im Artikel VIII dieser Uebereinkunft erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung der Requisitionen, Uebersendung und Zurückstellung von Beweisstücken und Acten veranlaßt werden.
Die Verpflegs- und Transportskosten für auszuliefernde Verhaftete, welche auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem ersuchenden Staate zur Last. Ebenso fallen dem Letzteren die Kosten zur Last, welche, wenn ihm von einem dritten Staate ein Individuum ausgeliefert wird, dem andern vertragschließenden Theile aus dessen Durchführung und Verpflegung erwachsen.
Wenn die Transportirung zur See für zweckmäßig erachtet wird, ist das auszuliefernde Individuum in jenen Hafen zu stellen, welchen der diplomatische Agent des ersuchenden Staates bezeichnet; der bezeichnete Hafen muß jedoch im Gebiete des ersuchten Staates liegen. Die Kosten des Transportes zur See fallen dem ersuchenden Staate zur Last.
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