Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 16neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
Nach jedem Kampfe haben die beiden kriegführenden Parteien, so weit es die militärischen Zwecke gestatten, Maßregeln zu treffen, um die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken aufzusuchen und sie, gleich wie die Toten, vor Plünderung und Mißhandlung zu schützen.
Sie haben darüber zu wachen, daß der Beerdigung, Versenkung oder Verbrennung der Toten eine aufmerksame Leichenbeschau vorangehe.