Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.
2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.