Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel 16.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.
2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.