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Fassungsvergleich zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation 1
Art. 16neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluß, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.