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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 16neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden auszuhändigen.
(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul gestatten.
(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, die in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden abzugeben.