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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sowie die Wohnung des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich. Die Behörden des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität vor jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls.