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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 16neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde