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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Schutz von Kulturgut und Kultstätten
Unbeschadet der Bestimmungen der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist es verboten, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden.